Wir holen Ihr Geld zurück

 

Wenn Sie in Österreich leben und Lohn oder Gehalt bezogen haben, können Sie die zuviel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Ihre Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie das ganze Jahr über gleich viel verdient hätten. Wenn Ihr Einkommen aber geschwankt hat – z.B. wegen eines Jobwechsels – zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus. Hierbei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr verteilt. Häufig stellt sich dabei heraus, dass man zu viel bezahlt hat und es gibt eine Lohnsteuergutschrift direkt auf Ihr Konto. Sollte es in Ihrem Fall jedoch zu einer Steuernachzahlung kommen, können Sie, wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können Sie nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen:

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag einschließlich Kinderzuschlag (auch wenn dieser schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht)
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Mehrkindzuschlag (nur mit dem Papierformular E4)
  • Kinderfreibetrag (Formular L1k)
  • Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht)
  • Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
  • eventuell Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
  • eventuell Freibeträgefür:
    • Werbungskosten
    • Sonderausgaben
    • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. aufgrund einer Behinderung)
    • Amtsbescheinigungen und Opferausweise

TIPP

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen sind wichtige Tipps zu kostenlosen Serviceleistungen oder zu Steuerbegünstigungen verfügbar. Die Informationen basieren auf der Rechtslage ab dem Jahr 2011 und sind für die Veranlagung für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer 2011 anzuwenden. Alle Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2011 finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Wann kann ein Antrag auf freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden?

 

Wer eine Lohnsteuergutschrift erwartet, kann von sich aus beim Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung einreichen.

Lohnsteuerpflichtige (Angestellte, Arbeiterinnen/Arbeiter, Beamtinnen/Beamte, Pensionistinnen/Pensionisten) werden vom Finanzamt im Rahmen der sogenannten „Arbeitnehmerveranlagung“ (früher: Jahresausgleich) zur Einkommensteuer erfasst.

Eine Lohnsteuergutschrift ist normalerweise in folgenden Fällen zu erwarten:

    • Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat
    • Wenn Sie während des Jahres die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren
    • Wenn Sie aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ (Steuergutschrift) haben
    • Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder auf ein Pendlerpauschale haben, der oder das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde
    • Wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden

Frist:
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung – Antrag – L1) haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für 2010 bis Ende Dezember 2015 gestellt werden).

Wir können diesen Antrag für Sie stellen.